kvt Tagungszentrum

kvt Kassenärztliche
Vereinigung Thüringen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungen, Preise, Zahlung
Die KVT gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die in Anspruch genommenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen.

Die vereinbarten Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhöhen, werden die Preise automatisch angeglichen.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der KVT allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen anheben. Die Preise können von der KVT ferner geändert werden, wenn der Veranstalter nachträglich Änderungen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen wünscht und die KVT dem zustimmt.

Rechnungen der KVT ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar.


2. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
Ein Rücktritt des Veranstalters von dem mit der KVT geschlossenen Vertrag bedarf der Schriftform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges der KVT oder einer von dieser zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Erfolgt die schriftliche Mitteilung über den Rücktritt bis vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin, werden Gebühren von der KVT nicht erhoben. Erfolgt die Absage bis zu einer Woche vor der Veranstaltung werden Stornogebühren in Höhe von 25 % des Gesamtpreises erhoben. Erfolgt die Absage später, wird die Veranstaltungsgebühr in Höhe von 50 % fällig.


3. Rücktritt der KVT
Die KVT ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z. B. wenn
– höhere Gewalt oder andere von der KVT nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
– Räume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Zweck der Anmietung usw.) gemietet wurden.

Die KVT hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt der KVT entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.

Der Veranstalter verpflichtet sich, keine Veranstaltung durchzuführen, die berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Grundsätzen zuwider läuft oder Inhalte hat, die zu regeln oder umzusetzen alleinig den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der KVT betreffen. Im Falle der Zuwiderhandlung hat die KVT das Recht der außerordentlichen Kündigung.


4. Haftung
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der KVT auftreten, so wird die KVT bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen.

Der Veranstalter haftet der KVT in vollem Umfang für durch ihn selbst oder seine Teilnehmer/Gäste verursachte Schäden. Dies betrifft insbesondere die von der KVT bereitgestellte Ausstattung und Technik.

Die KVT haftet nicht für von dem Veranstalter mitgebrachte und abhanden gekommene, beschädigte oder zerstörte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs- oder sonstige Gegenstände. Die KVT übernimmt keine Haftung für etwaige Garderobe.

Wenn die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die die KVT vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, unmöglich ist, haftet die KVT gegenüber dem Veranstalter auf Ersatz des tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Schadens.
 

5. Sonstiges
Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen durch den Veranstalter ist vorher mit der KVT abzustimmen.

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.

Die etwaige Entsorgung von durch den Veranstalter mitgebrachten Gegenständen oder Veranstaltungsmaterialien hat der Veranstalter selbst vorzunehmen.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.